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NEWSLETTER 1 / 2017
von Lukas Metzler und Markus Schmuki
INHALTSVERZEICHNIS
REVIDIERTES FIRMENRECHT
von Markus Schmuki
Am 1. Juli 2016 ist in der Schweiz das revidierte Firmenrecht in Kraft getreten. Mit dieser Änderung findet eine Vereinheitlichung des Firmenrechts aller Personengesellschaften, der Genossenschaft, der Kommanditaktiengesellschaft, der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung statt. In der Folge werden die wichtigsten Änderungen vorgestellt.
WAS IST NEU?
Bisher hatten Kollektiv-, Kommandit- sowie Kommanditaktiengesellschaften in ihrer Firma mindestens einen Namen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters kombiniert mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz zu führen. Bei einem Ausscheiden eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters musste die Firma angepasst werden, womit allenfalls ein bekannter Firmenname verloren ging. Mit der Aufhebung der Art. 947 und 948 OR kann der einmal gewählte Firmenname nun auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden, selbst wenn ein namensgebender Gesellschafter austritt.
Neu ist zudem, dass auch die Kollektiv-, Kommandit- sowie Kommanditaktiengesellschaften - unter Vorbehalt des Wahrheitsgebots, des Täuschungsverbots und dem Schutz des öffentlichen Interesses - ihren Firmennamen gemäss Art. 950 Abs. 1 OR frei wählen dürfen. Für diese Gesellschaftsformen bedeutet dies, dass ihnen nun die gleichen Möglichkeiten zur Firmenbildung offenstehen, welche bisher lediglich für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften bestanden. Sie können somit insbesondere auch einen Phantasienamen wählen.
Jedoch muss die Firma von Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften neu ebenfalls einen auf die Rechtsform hindeutenden Zusatz enthalten (Art. 950 Abs. 1 OR). Der Bundesrat hat im Anhang 2 der HRegV die Liste der erlaubten Abkürzungen der Rechtsformen festgelegt. Auf Deutsch lauten die neuen Abkürzungen wie folgt:
- «KlG» (Kollektivgesellschaft)
- «KmG» (Kommanditgesellschaft)
- «KmAG» (Kommanditaktiengesellschaft).
Der Zusatz ist der Firma entweder ausgeschrieben oder abgekürzt anzufügen. Somit ist die jeweilige Rechtsform direkt aus dem Firmennamen erkennbar.
Schliesslich wird mit dem neuen Recht auch die Ausschliesslichkeit der Firma von Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften erweitert. Bisher war die Ausschliesslichkeit der Firma einer Personen- und Kommanditaktiengesellschaft auf den jeweiligen Sitzort beschränkt. Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften mit unterschiedlichem Sitz konnten dieselbe Firma haben. Neu wurden die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend geändert, dass auch die Firmen von Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften nun auf dem ganzen Gebiet der Schweiz geschützt sind (Art. 951 OR).
Hierauf können sich jedoch nur Gesellschaften berufen, welche nach neuem Firmenrecht im Handelsregister eingetragen sind bzw. ihre Firma nach dem 1. Juli 2016 ans neue Recht angepasst haben. Bei einer Konkurrenz von zwei ähnlichen oder gleichlautenden Firmen hat dabei diejenige Gesellschaft den Vorrang, die zuerst nach neuem Recht im Handelsregister aufgenommen wurde.
WANN BESTEHT HANDLUNGSBEDARF?
Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, welche nicht im Handelsregister eingetragen sind, haben gemäss den Übergangsbestimmungen die Pflicht, ab dem 1. Juli 2016 im Geschäftsverkehr den Zusatz der Rechtsform zu führen. Hierbei ist insbesondere eine Anpassung der offiziellen Dokumente der Gesellschaft, wie z.B. Briefkopf, Visitenkarten, usw. vorzunehmen.
Im Handelsregister eingetragene Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften können ihre Firma grundsätzlich wie bisher weiterführen, sofern sich die Zusammensetzung der Gesellschafter nicht ändert. Tritt hingegen eine Person aus, deren Familienname in der Firma enthalten ist, so darf ihr Name in der Firma nicht beibehalten werden. Ab diesem Zeitpunkt ist für die jeweilige Gesellschaft das neue Firmenrecht anwendbar. Gemäss diesem kann der Name des ausscheidenden Gesellschafters in der Firma belassen werden, die bisherige Firma muss lediglich mit der Rechtsformangabe ergänzt werden. Es ist aber wie erwähnt auch möglich, eine Fantasiefirma zu wählen, welche ebenfalls mit dem Rechtsformzusatz versehen werden muss. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser geänderten Firma im Handelsregister geniesst diese schweizweite Ausschliesslichkeit.
Für Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften, welche ausserhalb ihres im Handelsregister eingetragenen Sitzortes tätig sind, ist eine sofortige Anpassung der Firma zu empfehlen. Durch die Anpassung der Firma an das neue Firmenrecht geniesst der angepasste Firmenname schweizweiten Schutz. Gesellschaften mit einem bekannten Firmennamen riskieren bei Nichtanpassung, dass ihr bisheriger Name schon von einer anderen Gesellschaft innerhalb der Schweiz gewählt wurde.
SELBST- STATT FREMDBESTIMMUNG
von Lukas Metzler
Das bisherige Vormundschaftsrecht wurde 2013 durch das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht KESR abgelöst. Wir haben diesem Thema bereits Ende 2012 in einem Newsletter behandelt. Diese neue Regelung – sie löste das seit 1912 praktisch unverändert gültige Vormundschaftsrecht ab – bringt den grossen Vorteil, dass eine Person ihre Anliegen und Wünsche auch für den Fall regeln kann, wenn sie sich nicht mehr selber ausdrücken kann. Dies kann z. B. bei einer schweren Erkrankung oder nach einem Unfall der Fall sein.
WAS KANN BZW. SOLLTE GEREGELT WERDEN?
Das Zusammenspiel von Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und Erbrecht ist komplex. Der Beizug von Fachleuten ist wohl unumgänglich und es loht sich genügend Zeit dafür zu nehmen. Die eigenen Wertvorstellungen sollte man so früh wie möglich mit dem Vorsorgebeauftragten (Familie oder Dritter) besprechen. Nur so kann sichergestellt werden, dass bei einem späteren Ernstfall die Gesundheit und das Vermögen so umsorgt wird, wie man es selber tun würde.
AB WELCHEM ALTER IST EINE REGELUNG SINNVOLL?
Das Verfassen eines Vorsorgeauftrages und einer Patientenverfügung bietet sich für jede volljährige Person an, denn eine Erkrankung oder ein Unfall ist keine Frage des Alters. Das Zuwarten mit erbrechtlichen Regelungen ist möglicherweise dann angebracht, wenn die finanziellen Verhältnisse (noch) bescheiden sind.
WAS IST EINE UMFASSENDE REGELUNG?
Nur wer einen Vorsorgeauftrag errichtet, eine Patientenverfügung verfasst und erbrechtliche Regelungen vorsieht, regelt seine Verhältnisse umfassend.
Vorsorgeauftrag
Mit der seit 2013 geltenden gesetzlichen Regelung können die Behörden neu individuell massgeschneiderte Beistandschaften anordnen. Das Gesetz unterscheidet zwischen Begleit-, Vertretungs-, Vermögensverwaltung-, Mitwirkungs- sowie kombinierten und umfassenden Beistandschaften. Eine umfassende Beistandschaft ist gleichbedeutend mit einer Entmündigung und entspricht der altrechtlichen Vormundschaft.
Für die vorgesehenen Aufgaben ernennt die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen Beistand oder eine Beiständin. In vielen Fällen ist dies eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Amtsbeistandschaft/Sozialbehörde. Möglich ist aber auch eine fachlich geeignete Privatperson oder ein Familienmitglied. Oftmals wird dem aus Unabhängigkeitsgründen aber nicht zugestimmt. Die weit verbreitete Ansicht, die KESB würde dann schon den Lebens- bzw. Ehepartner beauftragen, ist falsch. Wer also sicherstellen will, dass selbst sein Ehepartner als Beistand ernannt wird, sollte unbedingt einen Vorsorgeauftrag errichten.
Wer eine durch die KESB angeordnete Beistandschaft verhindern will, kann das mit dem Vorsorgeauftrag tun. Dieser regelt, durch wen und wie man im Fall der Urteilsunfähigkeit betreut werden will. Vorsorgebeauftragte können sowohl natürliche (z. B. Ehe- oder Lebenspartner, Lebensfreund) oder juristische (z. B. Treuhänder oder gemeinnützige Organisationen) Personen sein.
Der Vorsorgeauftrag regelt die Personen- und die Vermögenssorge. Bei der Personensorge geht es darum, die Betreuung und einen geordneten Alltag sicherzustellen. Dazu gehören insbesondere die Wohnsituation (z. B. die Frage der Unterbringung) und das Vorkehren aller für die Gesundheit notwendigen Massnahmen. Die Vermögenssorge umfasst alles, was mit vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu tun hat.
Die Personen- und Vermögenssorge kann einer einzigen Person übertragen werden. Auch die Beauftragung von verschiedenen Personen ist möglich. Ebenso sind sehr detaillierte Regelungen denkbar. Lassen Sie sich hierzu durch eine Fachperson beraten und verzichten Sie vor allem darauf, irgendwelche Muster unbesehen zu übernehmen.
Das Errichten eines Vorsorgeauftrages erfordert wie bei einer Verfügung von Todes wegen (Testament) Handschriftlichkeit (mit Datum und Unterschrift) oder die öffentliche Beurkundung. Nur so ist das errichtete Dokument gültig. Solange jemand urteilsfähig ist, kann der Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen werden (handschriftlich bzw. öffentliche Beurkundung oder durch physische Vernichtung).
Patientenverfügung
Die neue gesetzliche, schweizweit einheitliche Regelung der Patientenverfügung erlaubt es einer urteilsfähigen Person im Voraus festzuhalten, welchen medizinischen Massnahmen und Organspenden sie zustimmt und welche sie ablehnt. Es kann darin auch eine Vertrauensperson eingesetzt werden, die der behandelnde Arzt bei medizinischen Fragen in die Entscheide einzubeziehen hat.
Lassen Sie sich in diesem Zusammenhang durch einen Arzt Ihres Vertrauens beraten. Die Website der FMH enthält weiterführende Informationen und bietet auch standardisierte Formulare zum Herunterladen an.